IRAs ausgenommen von den Bankrott-Gläubigern, hohes Gerichts-Richtlinien Das US-Höchste Gericht entschied letzte Woche, dass individuelle Sparpläne zur Altersabsicherung (IRAs) nicht durch Bankrottgläubiger erreicht werden können. Gegründet worden auf dieser Regelung, sind Gläubiger, wie Mehrfamiliengehäusemanager, Erbauer, Umgestalter oder keine Gehäuseindustriekörperschaft, die schuldiges Geld ist und einen Anspruch im Konkursgericht archiviert hat, nicht, die Erträge von IRA des Schuldners zu empfangen (es sei denn der Schuldner 59-1/2 oder älteres ist), weil diese Ruhestandrechnungen jetzt zu einer Abgabenbefreiung vom Bankrotzustand betitelt werden. Im Falle Rousey V. Jacoway, das Höchste Gericht hielt, dass IRA-Aktiva unter eine Abgabenbefreiung für Rentenbezüge fallen und ähnliche Pläne und Verträge, die konferieren, ein Auszahlungsanspruch auf Alter gründeten. Die 4. Aprilregelung war einmütig. Die Antragsteller in diesem Fall, Richard und Betty Jo Rousey, nahmen Ausschüttungen in einer Summe von ihren Arbeitgeber-geförderten Rentenversicherungen und legten sie in unterschiedliche IRA-Rechnungen nieder. Die Paare archivierten nachher gemeinsam für Bankrottschutz des Kapitels 7 und behaupteten eine Abgabenbefreiung für ihr IRAs. Der Konkursverwalter wendete gegen ihre behauptete Abgabenbefreiung ein, und unterstützten das Konkursgericht und das achte Berufungsgericht den Einwand des Verwalters. Beide Gerichte entschieden, dass die IRA-Rechnungen für das Rouseys jederzeit vorhanden waren (obwohl mit einer 10% Zurücknahmestrafe vor Alter fiel 59-1/2) und folglich nicht unter die Abgabenbefreiung für konferierenden Pläne die Recht, „wegen des Alters zu empfangen.“ Das Staat-Höchste Gericht war anderer Meinung und hob die Vorinstanzregelung auf und fand, dass die 10% Strafe eine erhebliche Beeinträchtigung zum Rouseys' Auszahlungsanspruch war. Da diese Beeinträchtigung entfernt würde, als die Kontoinhaber 59-1/2 drehten, hielt das Höchste Gericht, dass die IRA-Rechnungen qualifizierten für die Abgabenbefreiung vom Bankrotzustand als konferierender Plan ein Auszahlungsanspruch „wegen des Alters.“ |