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Haftung-Probleme sind Paramount in den Dienstleistung- im Designbereichvereinbarungen - 4/1/2004 - umgestaltender Innenverzierenhauptentwurf

Haftung-Probleme sind Paramount in den Dienstleistung- im Designbereichvereinbarungen

Kategorie: Gerichtsdienste
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Der Optimismus, der das allgemeinste Buchstabenmerkmal von denen mit einbezogen werden in immobilienentwicklung ist, ist es nicht überraschend, dass Risiko und Haftung nicht an der Oberseite der Liste der Probleme sind, die Aufmerksamkeit in den Dienstleistung im Designbereichvereinbarungen erhalten.  Die Entwickler, deren Ziele zu errichten und zu verursachen sind, ziehen natürlich, es vor Zeit und Bemühung nicht aufzuwenden die mögliche „dunkle Seite“ der nachlässig durchgeführten Dienstleistungen im Designbereich erwägend.  Probleme mögen Bereich von Dienstleistungen, Zeitplan, Kosten und Zahlung sind wahrscheinlich, mehr Aufmerksamkeit in den Entwurfsvereinbarungen zu erhalten.  Jedoch, unterrichtet Erfahrung die, welche die zugehörigen Haftungsrisiken ignoriert, wenn Dienstleistungen im Designbereich können strenge Finanzkonsequenzen haben zur Verfügung gestellt werden.  Diese Risiken können und sollten herauf - Frontseite Berufs- behandelt werden, um größere Probleme und Kosten später zu vermeiden.

Eins der Risikoprobleme, die häufig in den Dienstleistung im Designbereichvereinbarungen ignoriert werden, ist Versicherungsdeckung für Entwurfsstörungen und -auslassungen.  Viele allgemein verwendetsten StandardschreibenDienstleistung im Designbereichvereinbarungen, wie die, die vom amerikanischen Institut der Architekten veröffentlicht werden, stellen nicht für vorgeschriebene Störungen und Auslassungsversicherung zur Verfügung. Die Annahme eines Entwicklers, dass sein Architekt oder Ingenieur solche Abdeckung beibehält, ist häufig falsch, weil viele Entwurfsunternehmen ohne Abdeckung gehen.  Die, die Abdeckung gewöhnlich beibehalten, liefern „die Ansprüche, die“ politische Richtlinien geltend gemacht werden, die, wenn sie fortwährend nicht von jährlichem beibehalten werden, im Wesentlichen nach Beendigung des Projektes ablaufen.

Die Kosten des nicht versicherten Entwurfsverschuldens werden vergrößert, wenn eine „Haftungsbeschränkung“ Klausel in der Entwurfsvereinbarung eingesetzt wird.  Solche Klauseln, routinemäßig verwendet von den Architekten und von den Ingenieuren in ihren eigenen eigenen Formularvereinbarungen, bedecken Finanzhaftung für Entwurfsverschulden, gewöhnlich an einer örtlich festgelegten Menge oder an der Menge der Entwurfsgebühr mit einer Kappe.  Solche Klauseln werden im Allgemeinen durch die Gerichte erzwungen.  Z.B. im Falle Valhal Corp. verbindet V. Sullivan, ein Bundesgerichtshof in Pennsylvania erzwangen eine Haftungsbeschränkung Klausel in einer Entwurfsvereinbarung, die die Haftung eines Architekten bei $50.000 mit einer Kappe bedeckte, oder die Menge seiner Gebühr.  Der Architekt hatte eine Gebäudehöhenbeschränkung zu einem Entwickler bekanntmachen nicht gekonnt, der die Verluste ergab, die $1.000.000 übersteigen.  Das Gericht hielt, dass zwischen Handelsparteien, solche Haftungsbeschränkung Klauseln nicht öffentliche Ordnung verletzte und durchsetzbar war.  Das Gericht gab an, dass solche Klauseln nicht einklagbar waren, nur wenn die Menge der Haftungkappe, verglichen mit der Gebühr, die für Dienstleistungen aufgeladen wurde, hinsichtlich entfernen den Anreiz des Entwurfsfachmannes, um seine Dienstleistungen mit passender Sorgfalt zu erbringen so unproportioniert war.

Die Eigentümer und Entwickler, die über Dienstleistung im Designbereichvereinbarungen verhandeln, sollten ihre, Entwurfsfachleute zu fordern erwägen, Versicherung zur Verfügung zu stellen.  Sie sollten die Finanzrisiken auch berücksichtigen, die durch Haftungsbeschränkung Klauseln in jenen Vereinbarungen verursacht werden.  Beschäftigen solche Probleme oben - Frontseite ist die meiste effektive Art, das Risiko von Schäden vom Entwurfsverschulden zu behandeln.

Autor: Andrew B. Cohn
Firma: Kaplin Stewart
Telefon: (610) 941-2574 
Web site: www.kaplaw.com

Zuerst veröffentlicht im NJPA immobilien-Journal am 23. April 2004.


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